LGBl. Nr. 19/1970: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom
17. März 1970, Zl.: V 10/69-9, zu Recht erkannt, daß die
§§ 15 und 16 der Geschäftsordnung der Burgenländischen
Landesregierung vom 9. Jänner 1926 in der Fassung des
Rechtsbestandes vom 5. März 1933 gesetzwidrig waren.